26.7.1.Nr.22
§ 333 Abs. 1, Abs. 4 ASVG
1. Der Dienstgeber (Aufseher im Betrieb) ist dem Versicherten zum Ersatz des Schadens, der diesem durch eine Verletzung am Körper infolge eines Arbeitsunfalls entstanden ist, nur verpflichtet, wenn er den Unfall vorsätzlich verursacht hat (§ 333 Abs. 1, 4 ASVG).

