26.7.1.Nr.26
§ 333 Abs. 1 und 4 ASVG
§ 1294 ABGB
1. Gemäß § 333 Abs. 1 ASVG ist der Dienstgeber dem Versicherten zum Ersatz des Schadens durch eine Verletzung am Körper in Folge eines Arbeitsunfalls nur verpflichtet, wenn er den Arbeitsunfall vorsätzlich verursacht hat.

