26.7.1.Nr.19
§ 333 Abs. 4 ASVG
§ 334 Abs. 1 ASVG
§ 335 Abs. 1 und 2 ASVG
§ 1294 ABGB
§ 1313a ABGB
1. § 333 Abs. 1 ASVG schließt die Haftungsbefreiung nur bei eigenem vorsätzlichem Verhalten des Dienstgebers und der in § 335 Abs. 1 ASVG gleichgestellten Geschäftsführungsorgane oder unbeschränkt haftenden Gesellschafter aus.

