26.7.1.Nr.18
§ 333 Abs. 4 ASVG
§ 1295 ABGB
1. Für die Qualifikation des Aufsehers iSd § 333 Abs. 4 ASVG ist eine mit einem gewissen Pflichtenkreis und Selbständigkeit verbundene Stellung zur Zeit des Unfalls erforderlich.
26.7.1.Nr.18
§ 333 Abs. 4 ASVG
§ 1295 ABGB
1. Für die Qualifikation des Aufsehers iSd § 333 Abs. 4 ASVG ist eine mit einem gewissen Pflichtenkreis und Selbständigkeit verbundene Stellung zur Zeit des Unfalls erforderlich.
