26.7.1.Nr.16
§ 1157 ABGB
§ 1325 ABGB
§ 333 Abs. 1 und 3 ASVG
1. Bei Arbeitsunfall durch ein Verkehrsmittel, für dessen Betrieb eine erhöhte Haftpflicht besteht, ist zwar das Haftungsprivileg nicht anzuwenden, doch haftet der Dienstgeber nur bis zur Höhe der Versicherungssumme, es sei denn, er hat den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht.

