26.7.1.Nr.15
§ 333 Abs. 1 ASVG
§ 334 Abs. 1 ASVG
§ 896 ABGB
§ 1302 ABGB
§ 1358 ABGB
1. Nach stRsp kann ein aus einem Arbeitsunfall haftender Zweitschädiger einen gemäß § 333 ASVG haftungsbefreiten Dienstgeber auch nicht über dessen allfällige Haftung gegenüber dem Sozialversicherungsträger gemäß § 334 ASVG bei grober Fahrlässigkeit (teilweise) etwa gemäß §§ 896, 1302 ABGB in Anspruch nehmen.

