26.7.1.Nr.10
§ 4 Abs. 2 ASVG
§ 33 Abs. 1 ASVG
§ 175 Abs. 1 ASVG
§ 333 Abs. 1 und 4 ASVG
§ 3 Abs. 1 und 2 AuslBG
1. Wenn zwischen den Beteiligten ein Beschäftigungsverhältnis iSd § 4 Abs. 2 ASVG besteht, kommt es für die Anwendung des Haftungsausschlusses des § 333 ASVG nicht darauf an, ob der Verletzte vom Arbeitgeber zur Vollversicherung oder zur Teilversicherung in der Unfallversicherung angemeldet war oder nicht.

