26.7.1.Nr.9
§ 333 Abs. 4 ASVG
1. Der Aufseher im Betrieb iSd § 333 Abs. 4 ASVG muss eine mit einem gewissen Pflichtenkreis und Selbständigkeit verbundene Stellung zur Zeit des Unfalls innehaben.
26.7.1.Nr.9
§ 333 Abs. 4 ASVG
1. Der Aufseher im Betrieb iSd § 333 Abs. 4 ASVG muss eine mit einem gewissen Pflichtenkreis und Selbständigkeit verbundene Stellung zur Zeit des Unfalls innehaben.
