26.7.1.Nr.8
§ 333 Abs. 4 ASVG
1. Zur Beurteilung eines Arbeitnehmers als „Aufseher im Betrieb“ kommt es nicht auf die Stellung im Unternehmen im Allgemeinen oder die Ausübung der Aufseherfunktion auf Dauer an.
26.7.1.Nr.8
§ 333 Abs. 4 ASVG
1. Zur Beurteilung eines Arbeitnehmers als „Aufseher im Betrieb“ kommt es nicht auf die Stellung im Unternehmen im Allgemeinen oder die Ausübung der Aufseherfunktion auf Dauer an.
