26.7.1.Nr.7
§ 1294 ABGB
§ 333 Abs. 1 ASVG
1. Der Dienstgeber ist dem Versicherten zum Ersatz eines Körperschadens infolge eines Arbeitsunfalls nur dann verpflichtet, wenn er den Arbeitsunfall vorsätzlich verursacht hat („Dienstgeberhaftungsprivileg“).

