26.7.1.Nr.6
§ 333 Abs. 1 ASVG
§ 1325 ABGB
1. Wurde durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit ein Körperschaden verursacht, sind bei Greifen des Haftungsprivilegs des Dienstgebers sämtliche aus dem Unfall resultierenden Schadenersatzansprüche ausgeschlossen.

