26.7.1.Nr.5
§ 333 Abs. 4 ASVG
1. Die Befugnis, auf Gefahren aufmerksam zu machen, reicht nicht zur Erfüllung der „Aufsehereigenschaft“ aus.
26.7.1.Nr.5
§ 333 Abs. 4 ASVG
1. Die Befugnis, auf Gefahren aufmerksam zu machen, reicht nicht zur Erfüllung der „Aufsehereigenschaft“ aus.
