26.7.1.Nr.4
§ 333 Abs. 4 ASVG
§ 46 Abs. 1 ASGG
1. Nach stRsp muss der „Aufseher“ im Betrieb iSd § 333 Abs. 4 ASVG eine Person sein, die eine mit einem gewissen Pflichtenkreis und Selbständigkeit verbundene Stellung im Betrieb innehat und die Verantwortung für das Zusammenspiel persönlicher und technischer Kräfte trägt.

