26.7.1.Nr.11
§ 333 Abs. 4 ASVG
§ 10 ASchG
§ 11 ASchG
1. Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind keine Gehilfen des Arbeitgebers, sondern weisungsfreie Arbeitnehmervertreter, wenngleich sie zusätzlich auch in Ergänzung der Fürsorgepflichten des Arbeitgebers tätig werden.

