26.6.3.Nr.2
§ 130 Abs. 1 Z 16 ASchG
§ 17 Abs. 1 AM-VO
1. Zur Einrichtung von Kontrollsystemen für die Befreiung von der Verantwortlichkeit ist zusammengefasst entscheidend, ob Maßnahmen getroffen wurden, die im Ergebnis mit gutem Grund erwarten lassen, dass die Einhaltung der maßgeblichen Vorschriften gewährleistet ist.

