26.1.5.Nr.1
§ 1324 ABGB
§ 333 Abs. 4 ASVG
§ 334 Abs. 1 und 3 ASVG
§ 4 Abs. 1 und 2 ASchG
§ 6 Abs. 3 ASchG
§ 7 ASchG
§ 5 Abs. 1 BauV
1. Gemäß § 4 Abs. 2 ASchG sind neben der Anwendung der Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß § 7 ASchG bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren auch besonders gefährdete oder schutzbedürftige Arbeitnehmer sowie die Eignung der Arbeitnehmer im Hinblick auf Konstitution, Körperkräfte, Alter und Qualifikation zu berücksichtigen.

