26.1.3.Nr.1
§ 5 Abs. 1 VStG
§ 60 Abs. 1 ASchG
§ 130 Abs. 1 Z 19 ASchG
1. Betriebliche Kontrollsysteme, die sich in der Regel nicht gleichen, unterliegen einer einzelfallbezogenen Beurteilung durch das Verwaltungsgericht.
26.1.3.Nr.1
§ 5 Abs. 1 VStG
§ 60 Abs. 1 ASchG
§ 130 Abs. 1 Z 19 ASchG
1. Betriebliche Kontrollsysteme, die sich in der Regel nicht gleichen, unterliegen einer einzelfallbezogenen Beurteilung durch das Verwaltungsgericht.
