25.9.2.Nr.4
§ 1330 Abs. 2 ABGB
1. Grundsätzlich müssen sich Betriebsratsmitglieder kein höheres Maß an Kritik gefallen lassen.
25.9.2.Nr.4
§ 1330 Abs. 2 ABGB
1. Grundsätzlich müssen sich Betriebsratsmitglieder kein höheres Maß an Kritik gefallen lassen.
