25.7.2.Nr.2
§ 117 ArbVG
§ 119 Abs. 2 ArbVG
§ 1 Abs. 2 Z 4 UrlG
§ 4 Abs. 1 UrlG
1. Die gänzliche Freistellung von Betriebsratsmitgliedern nach § 117 ArbVG bringt den Grundgedanken zum Ausdruck, dass bei einer großen Zahl von Arbeitnehmern die Aufgaben bei der Vertretung der Belegschaftsinteressen einen so großen Umfang annehmen, dass sie neben den Arbeitspflichten nicht mehr ausreichend wahrgenommen werden können.

