25.7.2.Nr.1
§ 117 ArbVG
§ 122 Abs. 3 ArbVG
1. Nach ständiger RSpr. des OGH ist eine gegen nachträgliche Zustimmung ausgesprochene Entlassung eines Betriebsratsmitgliedes schwebend unwirksam und hat noch kein Erlöschen der Mitgliedschaft zum Betriebsrat zur Folge. Das Betriebsratsmitglied ist daher weiterhin berechtigt, seinen Aufgaben nachzukommen, solange der Schwebezustand dauert.

