25.7.1.Nr.2
§ 116 ArbVG
§ 117 Abs. 3 und 5 ArbVG
§ 22a Abs. 10, 11, 13 und 14 BEinstG
1. Infolge § 22a Abs. 10 BEinstG ist der Behindertenvertrauensperson in sinngemäßer Anwendung des § 116 ArbVG die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderliche Freizeit gegen Fortzahlung des Entgelts einzuräumen.

