25.6.1.Nr.1
§ 54 ff, 72 ArbVG
§ 120 Abs. 1 dritter Satz ArbVG
§ 28 ff PBVG
§ 47 PBVG
§ 70 Abs. 3 PBVG
1. Rein fraktionelle Tätigkeiten erfolgen, ebenso wie Tätigkeiten bei gewerkschaftlichen Maßnahmen, unabhängig von der Ausübung der Personalvertretertätigkeit und stehen daher mit der Ausübung der Funktion als Personalvertreter nicht in untrennbarem Zusammenhang.

