24.8.1.Nr.2
§ 97 Abs. 1 Z 4, Abs. 2 ArbVG
§ 144 Abs. 1 ArbVG
1. Eine Schlichtungsstelle ist (unter anderem) dann zwingend zu errichten, wenn dies zur Entscheidung von Streitigkeiten über den Abschluss eines Sozialplans iSd § 97 Abs. 1 Z 4 ArbVG vom Betriebsrat oder Arbeitgeber beantragt wird.

