24.7.4.Nr.1
§ 30 Abs. 1 ArbVG
1. Bei Nichterfüllung des gesetzlichen Publizitätserfordernisses kann eine Ablöse-Betriebsvereinbarung ihre normative Wirkung nicht entfalten, sodass die vorherige Betriebsvereinbarung weitergilt.
24.7.4.Nr.1
§ 30 Abs. 1 ArbVG
1. Bei Nichterfüllung des gesetzlichen Publizitätserfordernisses kann eine Ablöse-Betriebsvereinbarung ihre normative Wirkung nicht entfalten, sodass die vorherige Betriebsvereinbarung weitergilt.
