24.7.2.Nr.1
§ 16 ABGB
§ 18 Abs. 1 und 2 BPG
1. Der Gleichbehandlungsgrundsatz erstreckt sich auch auf Ansprüche, sofern diese gemeinsam für Gruppen von Arbeitnehmern oder doch für mehrere, in vergleichbarer Position befindliche Arbeitnehmer vereinbart werden.

