24.6.3.Nr.4
§ 32 Abs. 1 und 3 ArbVG
§ 96 Abs. 2 ArbVG
§ 97 Abs. 1 Z 16 ArbVG
1. Die in einer faktultativen Betriebsvereinbarung nach § 97 Abs. 1 Z 16 ArbVG enthaltene Klausel, wonach das Zielgruppenprämien-Modell im Fall einer Kündigung „zur Gänze entfällt“, bezweckt (auch ohne Bezugnahme auf § 32 Abs. 3 2. Satz ArbVG) den Ausschluss einer Nachwirkung.

