24.6.3.Nr.2
§ 8 Z 1 ArbVG
§ 29 ArbVG
§ 4 Abs. 2 erster Satz AVRAG
1. Eine kollektivvertragsabhängige Betriebsvereinbarung fällt, wenn der ihr zu Grunde liegende KollV unanwendbar wird, ersatzlos und ohne Nachwirkungen weg, da sie ihre Ermächtigungsgrundlage nicht überdauern kann.

