24.6.3.Nr.1
§ 29 ArbVG
§ 31 Abs. 3 ArbVG
1. Mit dem nachwirkungslosen Wegfall des die Betriebsvereinbarung zulassenden bzw. ermächtigenden Kollektivvertrages durch Geltung eines anderen, nicht zu diesen Angelegenheiten die Betriebsparteien ermächtigenden Kollektivvertrages erlöschen auch die ausschließlich auf dem weggefallenen Kollektivvertrag beruhenden Betriebsvereinbarungen ohne Nachwirkung und ohne automatisch in die Einzelverträge einzugehen.