24.6.2.Nr.1
§ 879 ABGB
§ 97 Abs. 1 Z 18, 18a ArbVG
1. Gegenüber aktiven Arbeitnehmern kann eine ablösende Betriebsvereinbarung Verschlechterung der Entgelts- und der Pensionsanwartschaften gegenüber der früher geltenden wirksam vornehmen, wenn sie dem Sachlichkeitsgebot und der Grundrechtsbindung genügt.

