24.5.2.Nr.4
§ 97 Abs. 1 Z 4 ArbVG
§ 109 Abs. 3 ArbVG
§ 15 MSchG
1. Wird ein Arbeitsplatz bei Antritt einer Karenz zunächst nachbesetzt, aber in weiterer Folge während der Karenz im Zuge von Umstrukturierungsmaßnahmen wegrationalisiert, steht die erst erhebliche Zeit (im Anlassfall über 2 Jahre) nach Abschluss der Umstrukturierungsmaßnahmen und Ablauf der Geltungsdauer des Sozialplanes nach Rückkehr aus der Karenz erfolgte Kündigung in keinem unmittelbarem Zusammenhang mit den Reorganisationsmaßnahmen, wenn zu diesem Zeitpunkt kein ausbildungsadäquater Arbeitsplatz im Betrieb vorhanden ist.

