24.5.2.Nr.1
§ 32 ArbVG
§ 97 Abs. 1 Z 4 ArbVG
1. Die Geltungsdauer von Betriebsvereinbarungen endet mit ihrem „Erlöschen“, wobei durch eine neue Betriebsvereinbarung einer älteren über denselben Regelungsbereich im Zweifel derogiert wird (§ 9 ABGB).

