24.5.1.Nr.26
§ 97 Abs. 1 Z 4 ArbVG
§ 124b Z 350 lit. a EStG
1. Findet sich im gesamten Text einer - ausdrücklich gemäß § 97 Abs. 1 Z 4 ArbVG abgeschlossenen - Betriebsvereinbarung kein Hinweis, dass sie nicht nur Maßnahmen zur Verhinderung, Beseitigung oder Milderung der Folgen einer Betriebsänderung vorsehen wollte, sondern einen davon unabhängigen Leistungsanspruch allen Arbeitnehmern gewähren wollte, ist ein solcher auch nicht normiert.

