24.5.1.Nr.15
§ 97 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ArbVG
§ 146 Abs. 2 ArbVG
1. Regelt eine Betriebsvereinbarung - im Anlassfall ein sie ersetzender Bescheid einer Schlichtungsstelle - zum ganz überwiegenden Teil nicht das Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb, sondern legt sie in erster Linie Verhaltenspflichten für den Betriebsinhaber bei allfälligen Mobbing-Vorwürfen fest, handelt es sich - dies liegt auf der Hand - nicht um „allgemeine Ordnungsvorschriften, die das Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb regeln“.

