24.5.1.Nr.11
§ 97 Abs. 1 Z 4 ArbVG
§ 109 Abs. 3 ArbVG
§ 6 ABGB
1. Sieht eine Sozialplanbetriebsvereinbarung über ein Vorruhestandsmodell für den Fall geringerer Pensionshöhen eine Ausfallshaftung des Dienstgebers in Höhe einer Differenz-Bruttoeinmalzahlung vor, die versicherungsmathematisch zu berechnen und barwertmäßig abzuzinsen ist, ohne den Zinssatz in der Betriebsvereinbarung festzulegen, ist diese Klausel so auszulegen, dass für die Ermittlung des Zinssatzes auf den Zeitpunkt des Pensionsantritts abzustellen ist.

