24.5.1.Nr.10
§ 97 Abs. 1 Z 4 ArbVG
§ 109 Abs. 3 ArbVG
1. Gebührt nach dem klaren Wortlaut des Sozialplans eine freiwillige Abfertigung nur jenen, für deren Dienstverhältnis die Beendigung innerhalb der Geltungsdauer der Betriebsvereinbarung ausgesprochen wurde und bei welchen das Dienstverhältnis bis längstens Ende der Kündigungsfrist einvernehmlich beendet wurde, steht sie nicht zu, wenn nur um Dienstfreistellung ersucht wurde und der Arbeitgeber diesem Ansuchen nachkam.

