24.5.1.Nr.9
§ 97 Abs. 1 Z 1a ArbVG
§ 2 Abs. 3 AÜG
1. Der Gesetzgeber geht nicht von Rechtswidrigkeit der Überlassung aus, sondern stellt lediglich ein Instrumentarium zur Verfügung, den Schutz der Stammbelegschaft und den Schutz der überlassenen Arbeitskräfte zu gewährleisten.

