24.1.3.Nr.3
§ 29 ArbVG
§ 97 Abs. 1 Z 18 ArbVG
1. Der normative Teil einer im Betrieb vorhandenen Betriebsvereinbarung schafft objektives Recht, das unmittelbar auf die Einzelarbeitsverhältnisse einwirkt, ohne dass es einer Zustimmung des Arbeitnehmers bedarf.

