24.1.3.Nr.2
§ 29 ArbVG
§ 30 Abs. 2 ArbVG
§ 32 Abs. 3 ArbVG
§ 97 Abs. 1 Z 18 ArbVG
1. Rezipiert eine spätere Betriebsvereinbarung ausdrücklich den Inhalt einer früheren Vereinbarung, gewinnt dieser (einer echten Betriebsvereinbarung inhaltlich zugängliche) Teil jedenfalls die rechtliche Qualifikation einer echten Betriebsvereinbarung, gleichgültig, ob man sie als eine authentische Interpretation oder als eine neue Vereinbarung qualifiziert.

