24.1.2.Nr.4
§ 29 ArbVG
§ 5 ABGB
§ 6 ABGB
1. Ist der normative Teil der maßgeblichen Betriebsvereinbarung eine echte Betriebsvereinbarung iSd § 29 ArbVG, kommt die Erforschung des Parteiwillens nicht in Betracht und ist es unerheblich, wer eine bestimmte Formulierung vorgeschlagen hat, da echte Betriebsvereinbarungen wie Gesetze auszulegen sind.

