24.1.2.Nr.5
§ 29 ArbVG
§ 6 ABGB
§ 7 ABGB
1. Der normative Teil einer (echten) Betriebsvereinbarung ist so wie ein Kollektivvertrag oder ein Gesetz nach den §§ 6, 7 ABGB auszulegen.
24.1.2.Nr.5
§ 29 ArbVG
§ 6 ABGB
§ 7 ABGB
1. Der normative Teil einer (echten) Betriebsvereinbarung ist so wie ein Kollektivvertrag oder ein Gesetz nach den §§ 6, 7 ABGB auszulegen.
