24.1.1.Nr.11
§ 29 ArbVG
§ 30 Abs. 1 ArbVG
1. Auch die Veröffentlichung in einem internen Computernetz mit entsprechendem Link zum maßgebenden Text kann jedenfalls für die Kundmachung ausreichen, wenn der Text der Betriebsvereinbarung auch in gesicherter Form eingesehen werden kann.

