24.1.1.Nr.10
§ 30 Abs. 1 ArbVG
1. Die Kundmachung ist keine Voraussetzung für die Gültigkeit einer Betriebsvereinbarung, wohl aber für deren normative Wirkung.
24.1.1.Nr.10
§ 30 Abs. 1 ArbVG
1. Die Kundmachung ist keine Voraussetzung für die Gültigkeit einer Betriebsvereinbarung, wohl aber für deren normative Wirkung.
