24.1.1.Nr.9
§ 29 ArbVG
§ 3 Abs. 3 KA-AZG
1. Nach § 3 Abs. 3 KA-AZG hat das jeweils zuständige betriebliche Vertretungsorgan im Rahmen seiner Mitwirkungsbefugnis bei der Arbeitszeitgestaltung das Einvernehmen mit Vertretern der betroffenen Dienstnehmer, die den Verhandlungen beizuziehen sind, herzustellen.

