24.1.1.Nr.8
§ 30 Abs. 1 ArbVG
1. Bei bloßem Auflegen einer Betriebsvereinbarung im Personalbüro ist diese nicht gehörig kundgemacht.
24.1.1.Nr.8
§ 30 Abs. 1 ArbVG
1. Bei bloßem Auflegen einer Betriebsvereinbarung im Personalbüro ist diese nicht gehörig kundgemacht.
