24.1.1.Nr.5
§ 29 ArbVG
§ 8 Abs. 6 KollV Angestellte Landes-Hypothekenbanken
1. Die Rechtsetzungsbefugnis kommt nur den im ArbVG genannten Betriebsvereinbarungen bezüglich der dort genannten Angelegenheiten zu.
24.1.1.Nr.5
§ 29 ArbVG
§ 8 Abs. 6 KollV Angestellte Landes-Hypothekenbanken
1. Die Rechtsetzungsbefugnis kommt nur den im ArbVG genannten Betriebsvereinbarungen bezüglich der dort genannten Angelegenheiten zu.
