24.1.1.Nr.1
§ 30 Abs. 1 ArbVG
1. Die Kundmachung einer Betriebsvereinbarung ist nach einheitlicher Rechtsprechung und Lehre Voraussetzung für deren normative Wirkung für die Arbeitnehmer.
24.1.1.Nr.1
§ 30 Abs. 1 ArbVG
1. Die Kundmachung einer Betriebsvereinbarung ist nach einheitlicher Rechtsprechung und Lehre Voraussetzung für deren normative Wirkung für die Arbeitnehmer.
