23.4.14.Nr.1
§ 38 ArbVG
§ 93 ArbVG
§ 95 Abs. 1, 2 und 3 Z 2 ArbVG
§ 97 Abs. 1 Z 5, Z 19 ArbVG
1. Wird ein Strandbad tatsächlich durch die Gewerkschaft und nicht das Unternehmen der Arbeitgeberin betrieben, handelt es sich um keine „betriebs- oder unternehmenseigene“ Wohlfahrtseinrichtung, auf welche dieses rechtlich oder faktisch maßgeblichen Einfluss hätte und das der Mitwirkung des Betriebsrats an der Verwaltung nach § 95 ArbVG unterliegen würde.

