23.4.13.Nr.28
§ 101 ArbVG
§ 502 Abs. 1 ZPO
1. Die Auslegung von Willenserklärungen stellt grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs. 1 ZPO dar, es sei denn, dass im Interesse der Rechtssicherheit ein grober Interpretationsfehler korrigiert werden müsste.

