23.4.13.Nr.27
§ 101 Satz 3 ArbVG
§ 2h Abs. 1 AVRAG
§ 2 Abs. 1 und 2 GBedZuwG
§ 5 Abs. 1, 3 OÖ GBedZuwG
1. Ist mit der Einreihung auf einen anderen Arbeitsplatz eine Verschlechterung der Entgelt- oder sonstigen Arbeitsbedingungen verbunden, so bedarf sie zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des Betriebsrats.

