23.4.13.Nr.26
§ 101 ArbVG
1. Gemäß § 101 ArbVG bedarf die dauernde Einreihung eines Arbeitnehmers auf einen anderen Arbeitsplatz zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des Betriebsrats, wenn damit eine Verschlechterung der Entgelt- oder sonstigen Arbeitsbedingungen verbunden ist.

